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Baumschutzsatzung

Die Stadt Karlsruhe verfügt über eine Baumschutzsatzung. In ihr ist festgehalten, welche Massnahmen bei welchen Bäumen genehmigungspflichtig ist. Z.B. stehen alle Bäume mit mehr als 80 cm Umfang, gemessen in ein Meter Höhe, unter Schutz und dürfen weder stark zurückgeschnitten, noch gefällt werden.

Unter http://www.karlsruhe.de/b3/freizeit/gruenflaechen/baeume/baumschutzsatzung.de

kann man sich informieren und einen Antrag auf eine Fällgenehmigung als pdf herunterladen. Diese muss dem Unternehmer bei einer Fällung auch vorgezeigt werden.


Bundesnaturschutzgesetz

Seit dem 1. März 2010 gilt in Deutschland bundeslandübergreifend das neue BNatSchG.

In § 39 wird der Schutzzeitraum für brütende Tiere bestimmt:

  • Von Anfang Oktober bis Anfang März sind alle Baumpflege- und Fällmassnahmen erlaubt.
  • Im Zeitraum März bis Oktober sind Baumpflege- und Fällmassnahmen nur in gärtnerisch genutzten Flächen erlaubt. Dazu zählen auch Privatgärten, Parks, Freibäder,Wohnanlagen ect. Der Ausführende darf die Arbeiten aber bei brütenden Vögeln im Baum nicht durchführen.
  • Bei Verdacht auf Besiedelung eines Baumes durch Kleinsäuger, Fledermäuse oder geschützte Käfer muss zu allen Jahreszeiten eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.

Wertvolle Habitatstrukturen können als Stamm ohne bruchgefährdete Krone noch lange erhalten bleiben

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Georg Jacob

Essenweinstraße 17a

76131 Karlsruhe

info@baumklettern-jacob.de

 

Kontakt bitte vorzugsweise per Email.


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